AHV-Beitragspflicht
Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von 530 Franken jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt an die Lehranstalt zu entrichten. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal 5 % der Beiträge.
Alle Studierenden mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz sind AHV-beitragspflichtig vom 1. Januar des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollenden. Erwerbstätige sind bereits nach Vollendung des 17. Altersjahres beitragspflichtig. Die ±«²Ô¾±±¹±ð°ù²õ¾±³Ùä³Ù Bern übermittelt die Daten der beitragspflichtigen Studierenden (ohne MAS-, DAS und CAS-Studierende) einmal jährlich an die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Bern, welche die Rechnungsstellung übernimmt. Die Beiträge werden rückwirkend erhoben."
Studierende können sich Beiträge, die sie während einer Erwerbstätigkeit an die AHV zahlen, vom Mindestbeitrag abziehen lassen und zahlen nur die Differenz.
Beachten Sie, dass fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung der Renten führen.
